4. a) Im Sozialversicherungsrecht gilt der auch vorliegend zum Tragen kommende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach hat das Gericht in der Beweiswürdigung jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 121 V 47 E. 2a; Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen).