Bejaht wurde die Ungewöhnlichkeit beispielsweise bei einer Nussschale im Nussbrot oder in einer Nusstorte (BGE 114 V 169; RKUV 1988 Nr. K 787 S. 420), ferner bei einem Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 205 E. 3b). Als ungewöhnlicher Faktor - selbst in einem Entwicklungsland - erachtete das EVG im Weiteren ein Steinchen in einem Reisgericht (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 31; RKUV 1999 Nr. U 349 S. 478 E. 3a).