3. Die Ungewöhnlichkeit ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Zahnschäden dann zu bejahen, wenn diese durch einen Gegenstand verursacht werden, der üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2003, S. 26). Bejaht wurde die Ungewöhnlichkeit beispielsweise bei einer Nussschale im Nussbrot oder in einer Nusstorte (BGE 114 V 169;