Er ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich von Fall zu Fall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 121 V 38; BGE 118 V 283 Erw. 2a mit Hinweisen).