1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2004. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Zahnschädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde und die Beschwerdegegnerin für die Kosten aufzukommen hat. 2. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat.