5. Daraufhin erhob der Versicherte am 29. November 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führte darin sinngemäss aus, dass er den an ihn gestellten Beweisanforderungen nachgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin lege die Beweislast zu restriktiv aus. Er lasse seine Zähne zweimal jährlich vom Zahnarzt kontrollieren, deshalb könne von Abnützungs- oder Verschleisserscheinungen keine Rede sein. In gekochtem Reis müsse mit harten Körnern etc. nicht gerechnet werden. Die Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sei somit gegeben und der Unfallbegriff erfüllt.