Der Versicherte habe weder nachweisen können, dass der Schaden tatsächlich durch einen Fremdkörper entstanden sei, noch um welchen Fremdkörper es sich dabei gehandelt habe. Im Weiteren müsse der fragliche Gegenstand vorgelegt werden können, um dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen, ansonsten liege gemäss Rechtsprechung eine blosse Vermutung für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor vor. Der vom Versicherten geschilderte Sachverhalt sei zwar durchaus möglich.