Diese Situation beruhe auf einem Versehen und könne ihm nicht als Beweislosigkeit entgegengehalten werden, da er sich um eine Sicherstellung des Fremdkörpers bemüht habe. Auch sein Zahnarzt sei der Meinung, dass der Schaden durch einen Fremdkörper verursacht worden sei. 4. Am 30. November 2004 bestätigte die Versicherung die ergangene Verfügung und lehnte die Einsprache ab. Der Versicherte habe weder nachweisen können, dass der Schaden tatsächlich durch einen Fremdkörper entstanden sei, noch um welchen Fremdkörper es sich dabei gehandelt habe.