3. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 Einsprache. Er machte geltend, dass er nach einem Krachgeräusch versucht habe, den Fremdkörper zu ertasten. Anschliessend habe er das vermeintliche „corpus delicti“ aus dem Mund genommen und den restlichen Reis hinuntergeschluckt. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er eine Zahnabsplitterung ertastet und den Verursacher des Zahnschadens verschluckt habe. Diese Situation beruhe auf einem Versehen und könne ihm nicht als Beweislosigkeit entgegengehalten werden, da er sich um eine Sicherstellung des Fremdkörpers bemüht habe.