2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 lehnte die Versicherung eine diesbezügliche Leistungspflicht ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem für die Erfüllung des Unfallbegriffs notwendigen ungewöhnlichen äusseren Faktors, welcher vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.