{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-175_2005-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_175_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf69a05202c6ca3b4168b4e8abe75de35dd7ea136fcf19a034791ac9332d746ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf69a05202c6ca3b4168b4e8abe75de35dd7ea136fcf19a034791ac9332d746ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_175", "Checksum": "865cfb39bc0a38f1584c6b8aaf2ad07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2005 S 2004 175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2005 S 2004 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 121 V 47 E. 2a;\nTurtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ\n1992, S. 324, mit Hinweisen).\n\nb) Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz\nbeherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und\nvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.\nDieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat\nin den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz\nschliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig\naus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel\ndie Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid\nzuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten wollte. Für eine anspruchsbegründende\nTatsache liegt somit die objektive Beweislast beim Leistungsansprecher (vgl.\nBGE 121 V 208 E. 6a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn\nes sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes\naufgrund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest\nüberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).\nDas schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt hingegen keinen\nGrundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu\nentscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistung besteht also nur, wenn die\nVoraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK\n1983 S. 259). Das Gericht darf und soll zudem berücksichtigen, dass die\nersten Aussagen einer versicherten Person erfahrungsgemäss unbefangener\nund zuverlässiger sind, als spätere Darstellungen, die bewusst oder\nunbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur\noder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 115 V 143 E. 8c).\n\nc) Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den\nbehaupteten Geschehensablauf mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit\nnachweisen konnte. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass in\ngekochtem Reis mit „harten Körnern etc.“ nicht gerechnet werden müsse,\nweshalb diese ungewöhnlich seien. Er stützt sich diesbezüglich u. a. auf die\nRechtsprechung des EVG, wonach ein Steinchen in einem Reisgericht als\nungewöhnlich angesehen worden sei. Dieses Vorbringen ist unbehelflich, da\nim vorliegenden Fall die Frage, ob eine Ungewöhnlichkeit und somit auch ein\nUnfall im Rechtssinne vorliegen, gar nicht beantwortet werden kann. Der\nBeschwerdeführer ist - da er den restlichen Kaubrei hinuntergeschluckt hat -\nweder in der Lage den fraglichen Gegenstand vorzulegen, noch kann er\ndiesen genau bezeichnen („harter Gegenstand“/“Steinchen oder hartes\nKorn“). Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Betroffene das corpus\ndelicti genauer beschreiben kann, lassen keine zuverlässige Beurteilung\ndarüber zu, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn\nüber dessen Ungewöhnlichkeit (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts U\n148/01 vom 27. Juni 2002, U 229/01 vom 21. Februar 2003 sowie U 64/02\nvom 26. Februar 2004, je mit weiteren Hinweisen). Folglich bleibt ungeklärt,\nworauf der Beschwerdeführer gebissen hat. Die blosse Vermutung oder\nMöglichkeit, dass die Zahnschädigung durch einen Fremdkörper verursacht\nwurde, genügt rechtsprechungsgemäss nicht. Auch aufgrund der Schädigung\nselbst kann nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen\nwerden (vgl. BGE 122 V 233 E. 1). Es ist zusammenfassend festzuhalten,\ndass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die\nZahnschädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor entstanden\nist. Sie könnte auch durch normales Kauen verursacht worden sein. Die\nFolgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, welcher aus dem\nunbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die\nBeschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten - ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}