{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-175_2005-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_175_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf69a05202c6ca3b4168b4e8abe75de35dd7ea136fcf19a034791ac9332d746ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf69a05202c6ca3b4168b4e8abe75de35dd7ea136fcf19a034791ac9332d746ad81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_175", "Checksum": "865cfb39bc0a38f1584c6b8aaf2ad07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2005 S 2004 175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2005 S 2004 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Am darauf folgenden Tag meldete er das\nEreignis mittels Unfallmeldung der „Zürich“ Versicherungsgesellschaft, bei der\ner als Arbeitnehmer gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen\nversichert war. Er gab darin an, dass er zuhause beim Essen von gekochtem\nReis auf „einen harten Gegenstand“ („Steinchen oder hartes Korn“) gebissen\nhabe.\n\n2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 lehnte die Versicherung eine diesbezügliche\nLeistungspflicht ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem für die\nErfüllung des Unfallbegriffs notwendigen ungewöhnlichen äusseren Faktors,\nwelcher vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nnachgewiesen sei.\n\n3. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 Einsprache.\nEr machte geltend, dass er nach einem Krachgeräusch versucht habe, den\nFremdkörper zu ertasten. Anschliessend habe er das vermeintliche „corpus\ndelicti“ aus dem Mund genommen und den restlichen Reis\nhinuntergeschluckt. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er eine\nZahnabsplitterung ertastet und den Verursacher des Zahnschadens\nverschluckt habe. Diese Situation beruhe auf einem Versehen und könne ihm\nnicht als Beweislosigkeit entgegengehalten werden, da er sich um eine\nSicherstellung des Fremdkörpers bemüht habe. Auch sein Zahnarzt sei der\nMeinung, dass der Schaden durch einen Fremdkörper verursacht worden sei.\n4. Am 30. November 2004 bestätigte die Versicherung die ergangene Verfügung\nund lehnte die Einsprache ab. Der Versicherte habe weder nachweisen\nkönnen, dass der Schaden tatsächlich durch einen Fremdkörper entstanden\nsei, noch um welchen Fremdkörper es sich dabei gehandelt habe. Im\nWeiteren müsse der fragliche Gegenstand vorgelegt werden können, um dem\nnotwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen,\nansonsten liege gemäss Rechtsprechung eine blosse Vermutung für einen\nungewöhnlichen äusseren Faktor vor. Der vom Versicherten geschilderte\nSachverhalt sei zwar durchaus möglich. Ebenso gut möglich sei es jedoch,\ndass der Zahn aufgrund von Abnützungs- oder Verschleisserscheinungen\ngebrochen sei und der Versicherte auf den Zahnsplitter selbst gebissen habe.\n\n5. Daraufhin erhob der Versicherte am 29. November 2004 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Er führte darin sinngemäss aus, dass er den an ihn\ngestellten Beweisanforderungen nachgekommen sei. Die\nBeschwerdegegnerin lege die Beweislast zu restriktiv aus. Er lasse seine\nZähne zweimal jährlich vom Zahnarzt kontrollieren, deshalb könne von\nAbnützungs- oder Verschleisserscheinungen keine Rede sein. In gekochtem\nReis müsse mit harten Körnern etc. nicht gerechnet werden. Die\nUngewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sei somit gegeben und der\nUnfallbegriff erfüllt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der\nBeschwerdegegnerin vom 30. November 2004. Streitgegenstand bildet die\nFrage, ob die Zahnschädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor\nverursacht wurde und die Beschwerdegegnerin für die Kosten aufzukommen\nhat.\n2. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht\nbeabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren\nFaktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der\nGesundheit zur Folge hat. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das\nBegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren\nFaktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der\nUngewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls\nschwerwiegende Folgen nach sich zog. Er ist ungewöhnlich, wenn er den\nRahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen\nüberschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich von Fall zu Fall, wobei\ngrundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 121 V 38;\nBGE 118 V 283 Erw. 2a mit Hinweisen).\n\n3. Die Ungewöhnlichkeit ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts bei Zahnschäden dann zu bejahen, wenn diese durch\neinen Gegenstand verursacht werden, der üblicherweise nicht in dem\nbetreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. Rumo-Jungo,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,\nBundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2003,\nS. 26). Bejaht wurde die Ungewöhnlichkeit beispielsweise bei einer\nNussschale im Nussbrot oder in einer Nusstorte (BGE 114 V 169; RKUV 1988\nNr. K 787 S. 420), ferner bei einem Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112\nV 205 E. 3b). Als ungewöhnlicher Faktor - selbst in einem Entwicklungsland -\nerachtete das EVG im Weiteren ein Steinchen in einem Reisgericht (vgl.\nRumo-Jungo, a.a.O., S. 31; RKUV 1999 Nr. U 349 S. 478 E. 3a).\n\n"}