1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz zur Erbringung der Krankenkassenprämienleistungen seit dem 15. Dezember 2003 (Datum Beschluss Gemeindeversammlung) verpflichtet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-- zusammen Fr. 1'636.--