2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) der Vorinstanz aufzuerlegen. Mit der Zusprechung einer vollen aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegenden anwaltlich vertretenen Rekurrentinnen wird deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege automatisch hinfällig. Demnach erkennt das Gericht: