d) Im Resultat ergibt dies, dass der zivilrechtliche Wohnsitz im Falle der zwei Gesuchstellerinnen falsch ermittelt wurde, was zur Konsequenz hat, dass ihnen (und dem Kind Julien) die vorenthaltenen KKP-Verbilligungen ab Mitte Dezember 2003 (Datum Beschluss Gemeindeversammlung) zu den angenommenen Ansätzen [Fr. 300.-- pro Erwachsene; Fr. 75.-- pro Kind] rückwirkend zu gewähren sind. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Rekurs vollständig gutgeheissen.