Ein solch offensichtlich widersprüchliches Verhalten bei der Anknüpfung und Interpretation des einheitlichen Wohnsitzbegriffs muss nahezu als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet werden und verdient zum vorneherein keinen Rechtsschutz. Wie aus dem Schreiben vom 12. Januar 2005 der älteren Gesuchstellerin zudem unmissverständlich hervorgeht, kann keine Rede davon sein, dass sie oder ihre jüngere Schwester sich mit dem festen Willen getragen hätten, auf Dauer andernorts zu wohnen.