Im Lichte dieser Grundsätze gilt es zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die beiden Gesuchstellerinnen bisher unwidersprochen als in ihrer Gemeinde steuerpflichtig erachtete und es deshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt etwas seltsam anmutet, wenn sie denselben Personen im Hinblick auf die beantragte KKP-Verbilligung nun plötzlich den „ständigen„ Wohnsitz am gleichen Ort absprechen will. Ein solch offensichtlich widersprüchliches Verhalten bei der Anknüpfung und Interpretation des einheitlichen Wohnsitzbegriffs muss nahezu als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet werden und verdient zum vorneherein keinen Rechtsschutz.