vom 7. Januar 2004 [2P.2/2003] E. 2.2 und vom 5. Juni 2000 [2P.26/2000] E. 2a-b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54). c) Im Lichte dieser Grundsätze gilt es zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die beiden Gesuchstellerinnen bisher unwidersprochen als in ihrer Gemeinde steuerpflichtig erachtete und es deshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt etwas seltsam anmutet, wenn sie denselben Personen im Hinblick auf die beantragte KKP-Verbilligung nun plötzlich den „ständigen„ Wohnsitz am gleichen Ort absprechen will.