Wenn sich eine bestimmte Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Bestimmung des zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die betreffende Person die stärkeren Beziehung unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56, 123 I 289 E. 2b S. 294, 104 Ia 264 E. 2 S. 266). Die Kernfrage, zu welchem der Aufenthaltsorte eine Person die engste und stärkste Beziehung ausübt und auf Dauer pflegt, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zudem: BGE