Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für einen zivilrechtlichen Wohnsitz bilden können, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 108 Ia 252 E. 5a S. 255). Wenn sich eine bestimmte Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Bestimmung des zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die betreffende Person die stärkeren Beziehung unterhält (BGE 125 I 54 E. 2a S. 56, 123 I 289 E. 2b S. 294, 104 Ia 264 E. 2 S. 266).