Dem polizeilichen Aufenthaltsdomizil, wo die Heimat- und Ausweisschriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für einen zivilrechtlichen Wohnsitz bilden können, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 108 Ia 252 E. 5a S. 255).