ZGB bzw. an die dazu entwickelte Praxis zur Bestimmung des Steuerdomizils anzuknüpfen ist (vgl. statt vieler: A 04 64 oder A 04 33). Gefragt wird folglich in erster Linie nach demjenigen Ort, wo sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293; StR 49 580 ff. und ASA 63 836). Dem polizeilichen Aufenthaltsdomizil, wo die Heimat- und Ausweisschriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung zu.