b) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung ist die Frage nach dem „ständigen [zivilrechtlichen] Wohnsitz“ der Gesuchstellerinnen. In seinen Erläuterungen zu Traktandum 7 betonte der Gemeindepräsident damals – im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a KPVG auf kantonaler Ebene – zwar noch, dass die Prämien nur an Personen, die in der Gemeinde wohnhaft seien, rückerstattet würden. Der Begriff des Wohnsitzes wurde indes nicht näher definiert, womit auf an den Wohnsitzbegriff laut Art. 23 ff. ZGB bzw. an die dazu entwickelte Praxis zur Bestimmung des Steuerdomizils anzuknüpfen ist (vgl. statt vieler: A 04 64 oder A 04 33).