Daraus resultiert zunächst als Zwischenergebnis, dass die Vorinstanz legitimiert war, entsprechende Sonderbeiträge zu gewähren, und seit Mitte Dezember 2003 auch über eine einwandfreie Rechtsgrundlage für die Zusprechung solcher Beiträge verfügte. Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob das revidierte Reglement im Einzelfall korrekt angewandt wurde. Dies trifft hier aus folgenden Gründen nicht zu.