Unter diese Kategorie fällt auch die hier freiwillig über das gesetzliche Mindestmass hinaus gewährte Prämienverbilligung der betreffenden Kleinstgemeinde an ihre Einwohner. Wie aus dem Brief vom 28. November 2003 des Kantonalen Gemeindeinspektorats an die Gemeinde hervorgeht, konnte das im Dezember 1998 erlassene Reglement über Sozialzulagen aber nicht restlos in der vorgelegten Ausgestaltung genehmigt werden, wobei entsprechende Anregungen/Erläuterungen von der kommunalen Aufsichtsbehörde gemacht wurden. Gestützt auf jene Vorgaben passte die Vorinstanz ihr Reglement an.