BR 175.050). Sofern es dabei um finanzielle Belange geht, bedürfen die Erlasse (Gesetze, Verordnungen, Reglemente) der Gemeinden noch der Genehmigung durch die Regierung, die sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft (Art. 42 GG). Unter diese Kategorie fällt auch die hier freiwillig über das gesetzliche Mindestmass hinaus gewährte Prämienverbilligung der betreffenden Kleinstgemeinde an ihre Einwohner.