1. a) Grundsätzlich wird das Institut der Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand für die obligatorischen Krankenkassen auf Bundesebene (Art. 65 ff. KVG; SR 832.10) sowie auf Kantonsebene (Art. 3 ff. KPVG; BR 542.100) geregelt. Den Gemeinden des Kantons Graubünden steht innerhalb der Schranken der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons indes das Recht auf selbständige Ordnung ihrer Angelegenheiten zu (Art. 2 ff. GG; BR 175.050).