Aus all diesen Gründen sei daher hinreichend erstellt, dass die zwei Gesuchstellerinnen den verlangten Wohnsitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Gemeinde …, sondern an den von ihnen hauptsächlich bewohnten Ortschaften im Unterland hätten. Die von der Gemeinde autonom und zu Recht aufgestellten Kriterien für den Bezug der Sonderbeiträge seien somit aber nicht erfüllt worden, weshalb es an der Verweigerung der rein ortsbezogenen Prämienverbilligung (keine Gutschrift KK-Prämien) nichts auszusetzen gebe. Das Gericht zieht in Erwägung: