2. Dagegen erhoben die Adressaten der Verfügung am 15. November 2004 fristund formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsentscheids sowie Anweisung der Vorinstanz, ihnen die entsprechenden Sonderbeiträge für 2003 und 2004 auszuzahlen. Überdies sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsanwalt Dr. iur. … als staatlich bestellten Rechtsbeistand zu gewähren.