Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 teilte die Gemeinde den beiden Gesuchstellerinnen mit, dass ihnen die KK-Prämiengutschrift nicht gewährt werden könnte, da sie nicht ständigen bzw. nicht zivilrechtlichen Wohnsitz hierorts hätten. Darunter sei nur jener Ort zu verstehen, an dem sich eine Person am häufigsten aufhalte, sozial eingebunden sei und zur Arbeit gehe. Gerade dies bei den Gesuchstellerinnen jedoch nicht der Fall.