{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-164_2005-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_164_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf969dda03d63853c0c786702c9dde57c97e23a6cba2cea1c5ae62295bb112ef1e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf969dda03d63853c0c786702c9dde57c97e23a6cba2cea1c5ae62295bb112ef1e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_164", "Checksum": "93d8c5e7bf7cc514b8aaab6598a987a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.02.2005 S 2004 164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.02.2005 S 2004 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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In seinen Erläuterungen\nzu Traktandum 7 betonte der Gemeindepräsident damals – im Einklang mit\nArt. 5 Abs. 1 lit. a KPVG auf kantonaler Ebene – zwar noch, dass die Prämien\nnur an Personen, die in der Gemeinde wohnhaft seien, rückerstattet würden.\nDer Begriff des Wohnsitzes wurde indes nicht näher definiert, womit auf an\nden Wohnsitzbegriff laut Art. 23 ff. ZGB bzw. an die dazu entwickelte Praxis\nzur Bestimmung des Steuerdomizils anzuknüpfen ist (vgl. statt vieler: A 04 64\noder A 04 33). Gefragt wird folglich in erster Linie nach demjenigen Ort, wo\nsich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich\nder Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293;\nStR 49 580 ff. und ASA 63 836). Dem polizeilichen Aufenthaltsdomizil, wo die\nHeimat- und Ausweisschriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte\nausgeübt werden, kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das\nsind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für einen zivilrechtlichen Wohnsitz\nbilden können, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE\n108 Ia 252 E. 5a S. 255). Wenn sich eine bestimmte Person\nabwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten aufhält, namentlich wenn\nihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die\nBestimmung des zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen,\nzu welchem Ort die betreffende Person die stärkeren Beziehung unterhält\n(BGE 125 I 54 E. 2a S. 56, 123 I 289 E. 2b S. 294, 104 Ia 264 E. 2 S. 266).\nDie Kernfrage, zu welchem der Aufenthaltsorte eine Person die engste und\nstärkste Beziehung ausübt und auf Dauer pflegt, ist jeweils aufgrund der\nGesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zudem: BGE\nvom 7. Januar 2004 [2P.2/2003] E. 2.2 und vom 5. Juni 2000 [2P.26/2000] E.\n2a-b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54).\nc) Im Lichte dieser Grundsätze gilt es zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz\ndie beiden Gesuchstellerinnen bisher unwidersprochen als in ihrer Gemeinde\nsteuerpflichtig erachtete und es deshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt\netwas seltsam anmutet, wenn sie denselben Personen im Hinblick auf die\nbeantragte KKP-Verbilligung nun plötzlich den „ständigen„ Wohnsitz am\ngleichen Ort absprechen will. Ein solch offensichtlich widersprüchliches\nVerhalten bei der Anknüpfung und Interpretation des einheitlichen\nWohnsitzbegriffs muss nahezu als Verstoss gegen Treu und Glauben\ngewertet werden und verdient zum vorneherein keinen Rechtsschutz. Wie aus\ndem Schreiben vom 12. Januar 2005 der älteren Gesuchstellerin zudem\nunmissverständlich hervorgeht, kann keine Rede davon sein, dass sie oder\nihre jüngere Schwester sich mit dem festen Willen getragen hätten, auf Dauer\nandernorts zu wohnen. Sodann sprechen die Tatsachen,\n dass die Gesuchstellerinnen zusammen seit 1999 ununterbrochen gegen\nEntgeld eine 3 ½-Wohnung in der betreffenden Gemeinde gemietet\nhaben,\n dass ihre Eltern ebenfalls ganzjährig dort wohnen und die\nGesuchstellerinnen nachweislich engen und guten Kontakt zu ihren Eltern\npflegen,\n dass beide Gesuchstellerinnen unwiderlegt wenn immer möglich\n(unregelmässige Arbeitzeiten als teilzeitlich angestellte\nKrankenschwestern) an den Wochenenden sowie in den Ferien „zuhause“\nbei ihren Eltern bzw. bei den Grosseltern des 5-jährigen Sohnes Julien\nleben,\n dass sich beide Gesuchstellerinnen bisher ursächlich bloss zu\nAusbildungs- und Weiterbildungszwecken im Unterland (auswärts)\naufhielten und werktags deshalb ein Kinderhort für den minderjährigen\nund betreuungsbedürftigen Buben „Julien“ gesucht und gefunden werden\nmusste,\n\nebenfalls für die Bejahung des Wohnsitzes in jener Gemeinde. Was die\nVorinstanz dagegen vorbringt (wie z.B. keine Übernahme öffentlicher\nÄmter/Funktionen im Dorf bzw. in der Talschaft; kein Engagement in\nlokalen/regionalen Vereinen und dgl.) vermag inhaltlich nicht zu überzeugen,\nda die berufliche und familiäre Belastung der Gesuchstellerinnen\noffensichtlich kein solch „erweitertes“ Engagement für Dritte zugelassen hätte.\nSchliesslich sei nur noch erwähnt, dass die Vorinstanz mit Rechnung vom 20.\nDezember 2004 betreffend Feuerwehrpflichtersatz für 2000-2004 (à je Fr.\n120.--; Restanz total Fr. 600.--) gegenüber der älteren Schwester gar noch\nselber dokumentierte, dass sie diese Person seit Ende 1999 als am\nbetreffenden Ort weiterhin abgabepflichtig qualifizierte, was einzig bei\nBefürwortung eines „ständigen“ bzw. festen Wohnsitzes daselbst Sinn macht\nund sachlich gerechtfertigt werden kann.\n\nd) Im Resultat ergibt dies, dass der zivilrechtliche Wohnsitz im Falle der zwei\nGesuchstellerinnen falsch ermittelt wurde, was zur Konsequenz hat, dass\nihnen (und dem Kind Julien) die vorenthaltenen KKP-Verbilligungen ab Mitte\nDezember 2003 (Datum Beschluss Gemeindeversammlung) zu den\nangenommenen Ansätzen [Fr. 300.-- pro Erwachsene; Fr. 75.-- pro Kind]\nrückwirkend zu gewähren sind. In diesem Sinne wird die angefochtene\nVerfügung aufgehoben und der Rekurs vollständig gutgeheissen.\n\n"}