{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-164_2005-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_164_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf969dda03d63853c0c786702c9dde57c97e23a6cba2cea1c5ae62295bb112ef1e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf969dda03d63853c0c786702c9dde57c97e23a6cba2cea1c5ae62295bb112ef1e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_164", "Checksum": "93d8c5e7bf7cc514b8aaab6598a987a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.02.2005 S 2004 164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.02.2005 S 2004 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Unter der Woche hält\nsich … mit ihrem Sohn seit jener Zeit regelmässig in …/TG auf, wo sie zu 20%\nals Krankenschwester arbeitet und daneben seit dem Wintersemester\n2002/03 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich\nstudiert. Ihre jüngere Schwester … absolvierte von 2000-2003 die\ninnerstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene in St. Gallen und darauf für\nein Jahr die Schule für Kunst und Gestaltung am selben Ort. Nebst dieser\nZweitausbildung arbeitet sie heute ebenfalls noch zu 70% als\nKrankenschwester im Unterland.\n\nb) Im Zuge der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2003 beschloss die\nGemeinde …, dass sie an alle ortsansässigen Personen (d.h. mit ständigem\n[zivilrechtlichen] Wohnsitz) eine Gutschrift an die Krankenkassenprämien in\nder Höhe von Fr. 300.-- pro Erwachsener und Fr. 75.-- pro Kind leisten bzw.\nzurückerstatten werde.\n\nc) Im Juli 2004 meldeten sich auch … (inkl. …) und … zum Bezug dieses\nSonderbeitrags – in der aufgrund der Wasserkraftzinsen notorisch besonders\nsteuergünstigen, indes geografisch etwas abseits gelegenen Kleingemeinde\nim hinteren Talbereich des … (auf der …) - an.\nd) Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 teilte die Gemeinde den beiden\nGesuchstellerinnen mit, dass ihnen die KK-Prämiengutschrift nicht gewährt\nwerden könnte, da sie nicht ständigen bzw. nicht zivilrechtlichen Wohnsitz\nhierorts hätten. Darunter sei nur jener Ort zu verstehen, an dem sich eine\nPerson am häufigsten aufhalte, sozial eingebunden sei und zur Arbeit gehe.\nGerade dies bei den Gesuchstellerinnen jedoch nicht der Fall.\n\n2. Dagegen erhoben die Adressaten der Verfügung am 15. November 2004 fristund formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden\nmit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen\nAblehnungsentscheids sowie Anweisung der Vorinstanz, ihnen die\nentsprechenden Sonderbeiträge für 2003 und 2004 auszuzahlen. Überdies\nsei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsanwalt Dr. iur. … als\nstaatlich bestellten Rechtsbeistand zu gewähren. Zur Begründung brachten\nsie vor, dass ihre Ausweis- und Heimatschriften in der Gemeinde … deponiert\nseien und bisher keine Anmeldung betreffend Wohnsitzwechsel andernorts\nerfolgt sei. Richtig sei zwar, dass sie als „Studentinnen“ für mehrere Jahre als\nWochenaufenthalter im Unterland (nämlich in … bzw. …) gelebt hätten.\nFalsch sei aber dennoch, dass sie deshalb ihren Lebensmittelpunkt dorthin\nverschoben hätten. Tatsache sei vielmehr, dass sie seit fünf Jahren eine\ngemeinsame Wohnung in dieser Gemeinde gemietet hätten und dass sie\nbislang allein und ausschliesslich in der Gemeinde … Steuern bezahlt hätten.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung\ndes Rekurses. Den Einwänden der Gesuchstellerinnen hielt sie entgegen,\ndass diese nur selten bzw. bestimmt nicht jedes Wochenende in der\nGemeinde anzutreffen wären. Der normale und alltägliche Gang zur Arbeit\nbzw. zum Studien-/Ausbildungsort erfolge konstant von auswärts. Ferner\nwürde keine der Beiden ein öffentliches Amt in der Gemeinde oder sonst\nirgendwo in der Talschaft … bekleiden; ebenso wenig würden sie sich in\nlokalen Vereinen oder dergleichen engagieren. Hinzu käme, dass sie sich\ngeweigert hätten, die Gebührenrechnung vom Juli 2004 (für die Periode\n2003/04) zu bezahlen, weshalb diese den Eltern habe zugestellt werden\nmüssen. Aus all diesen Gründen sei daher hinreichend erstellt, dass die zwei\nGesuchstellerinnen den verlangten Wohnsitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt\nnicht in der Gemeinde …, sondern an den von ihnen hauptsächlich bewohnten\nOrtschaften im Unterland hätten. Die von der Gemeinde autonom und zu\nRecht aufgestellten Kriterien für den Bezug der Sonderbeiträge seien somit\naber nicht erfüllt worden, weshalb es an der Verweigerung der rein\nortsbezogenen Prämienverbilligung (keine Gutschrift KK-Prämien) nichts\nauszusetzen gebe.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}