5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kosten für Behindertentransporte auf dem Weg von zuhause zur Therapiestätte nicht erstatten muss. Anderseits ist der Beschwerdeführerin die Bewältigung der Strecke zu Fuss nicht zumutbar, weshalb durch die Beschwerdegegnerin abzuklären bleibt, ob ihr aufgrund von Art. 51 Abs. 1 IVG bzw. Art. 8quater Abs. 2 sowie Art. 90 Abs. 2 IVV ein Ersatz der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel zusteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Begleitperson zurzeit noch unerlässlich ist, weshalb gemäss Art. 8quater Abs. 3