Entscheidend ist, dass auch die Beschwerdeführerin als behindertes Kind durch die Mithilfe der Chauffeure früher oder später auf die Begleitung ihrer Mutter wird verzichten können, wodurch ihre Selbständigkeit letztlich gewahrt wird. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Kosten für ein Behindertentaxi in vergleichbaren Fällen durch die IV-Stelle Zürich bewilligt würden. Dies ist in keiner Weise erhärtet. Zudem ist nicht dargetan, dass auch die öffentlichen Verkehrsmittel in Zürich behindertengerecht ausgestattet sind und somit überhaupt erst eine Vergleichsbasis geschaffen werden kann.