Dass ein siebenjähriges Mädchen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson benötigt, erscheint nicht aussergewöhnlich. Falls diese Abhängigkeit bei einem behinderten Kind etwas länger dauern sollte als bei einem gesunden, so ist dies im Rahmen der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht als zumutbar zu erachten. Entscheidend ist, dass auch die Beschwerdeführerin als behindertes Kind durch die Mithilfe der Chauffeure früher oder später auf die Begleitung ihrer Mutter wird verzichten können, wodurch ihre Selbständigkeit letztlich gewahrt wird.