Die Chauffeure seien im Umgang mit Behinderten geschult und würden wenn nötig auch helfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei dieser Ausstattung der öffentlichen Verkehrsmittel auf der betreffenden Strecke deren Benutzung durchaus zumutbar. Die Dauer von 20 min für einen Weg erscheint nicht übermässig, und das Ein- und Aussteigen ist bei sachgerechter Anwendung problemlos zu bewältigen. Dass die Beschwerdeführerin dabei auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen ist, kann keine Rolle spielen. Dass ein siebenjähriges Mädchen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson benötigt, erscheint nicht aussergewöhnlich.