Hinzu kommt, dass ein wesentlicher Teil des Weges auf stark befahrenen Strassen verläuft sowie zahlreiche Strassen überquert werden müssen, sodass dessen Zurücklegung zu Fuss weiter erschwert wird. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter als Begleitperson klar nicht zuzumuten, diesen Weg zweimal wöchentlich zu Fuss zurückzulegen.