2. Vergütet werden für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendige Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht zumutbar, werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten vergütet (vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Vergütung der Reisekosten, KSVR, Rz 32).