Auf das Ergebnis des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend streitig und zu entscheiden ist, ob die Kosten für einen Behindertentransport zur Therapiestätte der Beschwerdeführerin notwendige Reisekosten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 8quater Abs. 2 und 3 bzw. 90 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind und somit von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen.