5. Mit Vernehmlassung vom 2.3.2004 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Es entspreche der im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein gültigen Schadensminderungspflicht, dass die Versicherten und deren Familienangehörige alles Zumutbare vorzukehren hätten, um die Folgen des Gesundheitsschadens so weit als möglich zu mildern. Der zwei Kilometer lange Weg zur Therapiestätte könne durch die Versicherte in Begleitung ihrer Mutter zu Fuss in etwa 20 Minuten zurückgelegt werden.