Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4.9.2003 und der Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme der Kosten eines Behindertenfahrdienstes zur Therapiestelle. Zur Begründung führt sie an, die öffentlichen Verkehrsmittel seien noch nicht rollstuhlgängig, weshalb deren Benutzung ausgeschlossen sei. Zu Fuss sei die Therapiestelle nur durch einen halbstündigen Fussmarsch erreichbar, was nicht zumutbar sei.