3. Mit Verfügung vom 4.9.2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für den Behindertenfahrdienst ab. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben, die mit Einspracheentscheid vom 14.1.2004 abgelehnt wurde. 4. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4.9.2003 und der Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme der Kosten eines Behindertenfahrdienstes zur Therapiestelle.