{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-15_2004-05-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfffab693b343ed0d4452f13d955d97b112efd7ba78354e27d233cc0734197c78e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfffab693b343ed0d4452f13d955d97b112efd7ba78354e27d233cc0734197c78e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_15", "Checksum": "fd3e0102806a4671a504730a8d70e119"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.05.2004 S 2004 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.05.2004 S 2004 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die betreffende Strecke\nwürde bereits einen gesunden Menschen je nach Gehgeschwindigkeit ca. 25\nmin kosten, für den Hin- und Rückweg also 50 min. Das Stossen eines\nRollstuhles und erst recht das selbständige Fortbewegen des Rollstuhles\ndurch das Mädchen dürfte die Geschwindigkeit noch wesentlich\nverlangsamen, sodass eine Bewältigung der Strecke in weniger als einer\nhalben Stunde illusorisch erscheint. Hinzu kommt, dass ein wesentlicher Teil\ndes Weges auf stark befahrenen Strassen verläuft sowie zahlreiche Strassen\nüberquert werden müssen, sodass dessen Zurücklegung zu Fuss weiter\nerschwert wird. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter\nals Begleitperson klar nicht zuzumuten, diesen Weg zweimal wöchentlich zu\nFuss zurückzulegen.\n\n4. Wie sich die Situation bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel darstellt,\nwurde bei dem Augenschein vom 11.5.2004 abgeklärt. Es zeigte sich, dass\nsich beide Haltestellen direkt vor dem Wohnhaus bzw. der Therapiestätte der\nBeschwerdeführerin befinden. Die Fahrt dauerte insgesamt ca. 20 min, worin\neine gut fünfminütige Wartezeit am … mit eingerechnet ist. Bei beiden\nbenutzten Bussen handelte es sich um Niederflurbusse, die ein\nkomplikationsloses Ein- und Aussteigen von Rollstuhlfahrern mit Hilfe einer\nBegleitperson erlauben. Die Busse waren zudem mit\nBehindertenhalteknöpfen sowie einem speziellen Stabilisierungsbrett für\nRollstühle ausgestattet. Gemäss der Auskunft des Vertreters der … seien in\n… nur noch diese Art Busse im Einsatz. Die Chauffeure seien im Umgang mit\nBehinderten geschult und würden wenn nötig auch helfen.\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei dieser Ausstattung der\nöffentlichen Verkehrsmittel auf der betreffenden Strecke deren Benutzung\ndurchaus zumutbar. Die Dauer von 20 min für einen Weg erscheint nicht\nübermässig, und das Ein- und Aussteigen ist bei sachgerechter Anwendung\nproblemlos zu bewältigen. Dass die Beschwerdeführerin dabei auf die Hilfe\nihrer Mutter angewiesen ist, kann keine Rolle spielen. Dass ein siebenjähriges\nMädchen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson\nbenötigt, erscheint nicht aussergewöhnlich. Falls diese Abhängigkeit bei\neinem behinderten Kind etwas länger dauern sollte als bei einem gesunden,\nso ist dies im Rahmen der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden\nSchadensminderungspflicht als zumutbar zu erachten. Entscheidend ist, dass\nauch die Beschwerdeführerin als behindertes Kind durch die Mithilfe der\nChauffeure früher oder später auf die Begleitung ihrer Mutter wird verzichten\nkönnen, wodurch ihre Selbständigkeit letztlich gewahrt wird. Ebenfalls nicht\nstichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Kosten für ein\nBehindertentaxi in vergleichbaren Fällen durch die IV-Stelle Zürich bewilligt\nwürden. Dies ist in keiner Weise erhärtet. Zudem ist nicht dargetan, dass auch\ndie öffentlichen Verkehrsmittel in Zürich behindertengerecht ausgestattet sind\nund somit überhaupt erst eine Vergleichsbasis geschaffen werden kann.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin die Kosten für Behindertentransporte auf dem Weg von\nzuhause zur Therapiestätte nicht erstatten muss. Anderseits ist der\nBeschwerdeführerin die Bewältigung der Strecke zu Fuss nicht zumutbar,\nweshalb durch die Beschwerdegegnerin abzuklären bleibt, ob ihr aufgrund\nvon Art. 51 Abs. 1 IVG bzw. Art. 8quater Abs. 2 sowie Art. 90 Abs. 2 IVV ein\nErsatz der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel zusteht. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass eine Begleitperson zurzeit noch unerlässlich ist,\nweshalb gemäss Art. 8quater Abs. 3 IVV auch deren Fahrspesen zu den\nnotwendigen Reisekosten zu zählen sind.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist\ndas Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten\nProzessen kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der\nangefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz\nzu erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}