{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-15_2004-05-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfffab693b343ed0d4452f13d955d97b112efd7ba78354e27d233cc0734197c78e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfffab693b343ed0d4452f13d955d97b112efd7ba78354e27d233cc0734197c78e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_15", "Checksum": "fd3e0102806a4671a504730a8d70e119"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.05.2004 S 2004 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.05.2004 S 2004 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Am 4.12.2002 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden die\nÜbernahme der Kosten für einen Behindertentransport zur Therapiestätte. Mit\nSchreiben vom 28.1.2003 bestätigte der behandelnde Kinderarzt Dr. … die\nNotwendigkeit eines solchen Transportes. Die Busse der … seien nicht\ngenügend rollstuhlgerecht ausgerüstet, zudem fördere die Benutzung der\nöffentlichen Verkehrsmittel die Abhängigkeit von der Mutter und anderen\nDrittpersonen. Im Sinne einer Förderung der Selbständigkeit und optimalen\nIntegration in die Gesellschaft sei es wichtig, dass die Versicherte dem Alter\nentsprechend selbständig den Therapieplatz erreichen könne. Die\nVersicherte besuche zudem seit August 01 den normalen Kindergarten und\nmüsse die Therapie in den kindergartenfreien Zeiten besuchen. Die dafür\naufgewendete Zeit sei zur Verminderung ihrer Belastung gering zu halten.\n\n3. Mit Verfügung vom 4.9.2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für den\nBehindertenfahrdienst ab. Dagegen liess die Versicherte Einsprache\nerheben, die mit Einspracheentscheid vom 14.1.2004 abgelehnt wurde.\n4. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte rechtzeitig\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der\nVerfügung vom 4.9.2003 und der Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme\nder Kosten eines Behindertenfahrdienstes zur Therapiestelle. Zur\nBegründung führt sie an, die öffentlichen Verkehrsmittel seien noch nicht\nrollstuhlgängig, weshalb deren Benutzung ausgeschlossen sei. Zu Fuss sei\ndie Therapiestelle nur durch einen halbstündigen Fussmarsch erreichbar, was\nnicht zumutbar sei. Die IV-Stelle Zürich würde denn auch in vergleichbaren\nFällen die Kosten für einen Behindertentransport übernehmen.\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 2.3.2004 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde\nsei abzuweisen. Es entspreche der im Gebiet der Invalidenversicherung\nallgemein gültigen Schadensminderungspflicht, dass die Versicherten und\nderen Familienangehörige alles Zumutbare vorzukehren hätten, um die\nFolgen des Gesundheitsschadens so weit als möglich zu mildern. Der zwei\nKilometer lange Weg zur Therapiestätte könne durch die Versicherte in\nBegleitung ihrer Mutter zu Fuss in etwa 20 Minuten zurückgelegt werden. Dies\nsei zumutbar und trage im Übrigen auch zur Förderung der Selbständigkeit\nbei, indem die Versicherte diesen Weg allenfalls sogar gänzlich ohne\nInanspruchnahme der Hilfe Dritter, auch nicht der Angestellten eines\nBehinderungstaxis, bewältigen könne.\n\n6. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren\nBegehren und Auffassungen fest.\n\n7. Am 11.5.2004 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an\ndem die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter sowie einer Vertreterin von …,\nein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie ein Vertreter der … teilnahmen.\nDie Teilnehmer unternahmen eine Busfahrt von der Haltestelle …strasse bis\n… mit Umsteigen am ... Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt,\nsich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen\nFragen zu äussern.\nAuf das Ergebnis des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien in\nden Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend streitig und zu entscheiden ist, ob die Kosten für einen\nBehindertentransport zur Therapiestätte der Beschwerdeführerin notwendige\nReisekosten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nInvalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 8quater Abs. 2 und 3 bzw.\n90 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR\n831.201) sind und somit von der Beschwerdegegnerin übernommen werden\nmüssen.\n\n2. Vergütet werden für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen\nnotwendige Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist der\nversicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht zumutbar,\nwerden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten\nTransportmittels entstehenden Kosten vergütet (vgl. auch das Kreisschreiben\ndes Bundesamtes für Sozialversicherung über die Vergütung der\nReisekosten, KSVR, Rz 32).\n\n"}