8. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurrent die verspätete Einreichung des Anmeldeformulars selbst verschuldet hat. Damit fällt gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG eine Wiederherstellung der Anmeldefrist ausser Betracht. 9. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden Ausgleichskasse steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.