Denn es darf und muss von den Bürgerinnen und Bürgern erwartet werden, dass sie die ihnen zugänglich gemachten amtlichen Informationen zur Kenntnis nehmen, soweit sich diese auf sie betreffende Sachbereiche beziehen. Hätte der Rekurrent die Informationen zur Kenntnis genommen, hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Anmeldeformulare ohne sein Zutun zugestellt werden. In der amtlichen Publikation ist klar festgehalten, dass die Ausgleichskasse "in der Regel" die Mitteilung oder die Anmeldeformulare zustelle;