Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse mit amtlichen Publikationen in den Zeitungen auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen hinwies und insbesondere auch den Ablauf der Anmeldefrist ausdrücklich festhielt, ist geeignet, vorliegend das Bestehen einer Vertrauensgrundlage zu verneinen. Denn es darf und muss von den Bürgerinnen und Bürgern erwartet werden, dass sie die ihnen zugänglich gemachten amtlichen Informationen zur Kenntnis nehmen, soweit sich diese auf sie betreffende Sachbereiche beziehen.