zudem ist festgehalten, dass Personen, die weder die erwähnte Mitteilung noch das Anmeldeformular erhalten, letzteres aus dem Internet ausdrucken oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde beziehen können und bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres der AHV-Zweigstelle einreichen müssen. Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse mit amtlichen Publikationen in den Zeitungen auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen hinwies und insbesondere auch den Ablauf der Anmeldefrist ausdrücklich festhielt, ist geeignet, vorliegend das Bestehen einer Vertrauensgrundlage zu verneinen.