In dieser Information ist eindeutig festgehalten, dass gewisse Personenkategorien in der Regel entweder im Februar ohne Anmeldung eine Mitteilung über die Bezugsberechtigung oder im März das Anmeldeformular erhalten; zudem ist festgehalten, dass Personen, die weder die erwähnte Mitteilung noch das Anmeldeformular erhalten, letzteres aus dem Internet ausdrucken oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde beziehen können und bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres der AHV-Zweigstelle einreichen müssen.