c) Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Ausgleichskasse habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem sie während vieler Jahre ihm entweder ein Anmeldeformular zugestellt oder ihm, wie im Jahre 2002, ohne vorherige Anmeldung die Mittelung habe zukommen lassen, dass er Anspruch auf die Prämienverbilligungsbeiträge habe. Diese vom Rekurrenten geltend gemachten, von der Ausgleichskasse nicht widerlegten Umstände könnten, stellt man sie isoliert in Rechnung, tatsächlich geeignet sein, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.